Info's
Newsletter

Makleralltag

Sie kennen das vielleicht?
Nach Prüfung seiner Unterlagen stellen Sie fest, dass Ihr neuer Mandant (Privatkunde) einen Versicherungsvertrag hat, dessen Risiko seit zwei Jahren entfallen ist. Sie machen Ihren Job, lassen den Vertrag aufheben und - haben einmal mehr eine Leistung erbracht, die Sie nach heutiger Rechtslage als Versicherungsmakler nicht in Rechnung stellen können.

Beim nächsten Mandanten empfehlen Sie nach geboten sorgfältiger Prüfung einen Wechsel des PKV-Tarifs. Ergebnis für Ihren Mandanten: 2.000.- € Ersparnis im Jahr. Ergebnis für Sie: 40.- € weniger Courtage im Jahr.

Sie beraten zwei Interessenten im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherung und vermitteln entsprechende Verträge: Der eine Antrag mit einer versicherten Rente von 2.000.- € kommt ohne Hindernisse zustande, den zweiten Antrag mit einer versicherten Rente von 750.- € bekommen Sie erst nach zähen Verhandlungen beim fünften angefragten Versicherer 'unter': Bei welchem Vertrag entspricht die Courtage dem Aufwand?




Überlegungen

Können wir als Versicherungsmakler auch 'Versicherungsberatung' als eigenständige Leistung - also ohne Vermittlung eines Vertrages - gegenüber Verbrauchern erbringen und abrechnen?
Nach derzeitiger Gesetzeslage und Aufassung einer Vielzahl von Juristen: Nein, denn sonst bräuchten wir die Erlaubnis, als Versicherungsberater tätig sein zu dürfen. Das kann man aber nicht, wenn man gleichzeitig als Versicherungsmakler die Erlaubnis behalten möchte. Warum eigentlich nicht?
Warum sollte die Empfehlung eines Versicherungsmaklers 'Vertrag wegen Risikowegfalls aufheben' so vollkommen andere Auswirkungen für ihn selber haben, als die gleiche Empfehlung eines Versicherungsberaters, der hierfür seine Rechnung schreibt?

Ist es gerecht, dass der Vertrag, der extrem viel Arbeit in der Vermittlung gemacht hat, vielleicht sogar mit weniger Einnahmen für den Makler verbunden ist, als ein anderer, der leicht zu vermitteln war?

Laut VVG müssen wir beraten (*), um vermitteln zu dürfen - warum sollten wir ohne Vermittlung nicht beraten dürfen?

Wenn es gesellschaftlicher und politischer Wille ist, Verbrauchern eine fachkundige, unabhängige, transparente Beratung in Versicherungsfragen flächendeckend zur Verfügung zu stellen - warum wird dieses Recht einer Gruppe von bundesweit ca. 200 Versicherungsberatern vorbehalten? Wäre diese Mamut-Aufgabe von den vermutlich rund 20.000 Versicherungsmaklern nicht eher zu bewältigen, wenn sie denn dürften?

(*) VVG § 61 (1)
"
Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer (...) zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben."


Ratlosigkeit?

Transparenz <

Druckbare Version

Startseite | Kontakt | Feedback | Impressum