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Gemeinsame Erklärung
Das Selbstverständnis des Versicherungsmaklers im Jahr 2008
An die Vorstände Deutscher Versicherungsgesellschaften
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die vielen gesetzlichen Neuerungen der Jahre 2007 / 2008, von denen hier beispielhaft das Versicherungsvertragsgesetz mit der zugehörigen VVG-Info-V genannt werden soll, aber auch die Sektoruntersuchung der Unternehmensversicherungen durch die Europäische Kommission, nehmen wir als Anlass zu folgender Erklärung:
Wir, die Unterzeichner, sind Versicherungsmakler.
Als solche haben wir unsere Sachkunde nachgewiesen, unseren guten Leumund und unsere Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt, haben das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung belegt und deshalb von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Erlaubnis erhalten, zumindest dort aber beantragt, in diesem von uns geliebten Beruf tätig sein zu können.
Die vielen zusätzlichen Anforderungen der neuen Gesetze bewirken in unseren Betrieben einen zum Teil beträchtlichen, zusätzlichen und unnötig bürokratischen Aufwand, den auch unsere Mandanten oftmals nur mit einem ungläubigen Kopfschütteln quittieren können.
Als Versicherungsmakler stehen wir spätestens seit dem Sachwalterurteil des BGH im Jahre 1985 fest an der Seite unserer Mandanten und damit auch Ihrer Versicherungsnehmer.
Wir, die Unterzeichner, halten unsere Auftraggeber als auch uns selbst als ausreichend mündig, um unsere Geschäftsbeziehung zukünftig eigenständig zu vereinbaren.
Nun wird, bis es soweit ist, der Gesetzgeber noch zum Handeln zu bewegen sein, gegebenenfalls auch im Wege der Klage.
Was können Sie als Versicherungsgeber schon jetzt zu dieser transparentesten und verbraucherfreundlichsten aller Lösungen beitragen?
Wir benötigen eine Angebotswelt, die es uns Maklern ermöglicht, je nach Vereinbarung mit unseren Mandanten, die Courtage stufenlos zu regeln und vor allem als eine solche auch auszuweisen.
Wir benötigen somit Nettotarife, die keine Courtagekosten enthalten (Modell 1.) Diesen Preisvorteil kann der Versicherungsnehmer nutzen, um seinerseits die Courtage an den Versicherungsmakler zu zahlen.
Alternativ (Punkte 2 bis 4) kann die Möglichkeit gegeben werden, dass der Versicherer (sofern dieser das anbieten möchte) die zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler vereinbarte Courtage ganz oder teilweise an Stelle des Versicherungsnehmers an den Versicherungsmakler zahlt.
Dies könnte als Sofortgutschrift oder eine andere Leistung an den VN bilanziert werden und damit nicht der Ausweispflicht der Info-VO unterliegen.
Hierfür ist eine Software erforderlich, die es ermöglicht die Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer stufenlos (Promille und/oder Stückkosten) einzurechnen.Technisch sollten für die Umsetzung nur geringe Kosten für Sie zu erwarten sein – überlegen Sie, wie sich Angebote und Policen Ihres Unternehmens lesen werden, insbesondere was den Ausweis der Kosten angeht?
Sogar im Sachversicherungsgeschäft könnten Sie ‚aus dem Stand’ einige Prozentpunkte günstiger anbieten: Beim Nettotarif ‚sparen’ Sie die Versicherungssteuer auf die Maklercourtage.
Nutzen wir gemeinsam den Spielraum, den uns der Gesetzgeber lässt, um zusammen verbraucherfreundlichere Formen der Vergütung eines Versicherungsmaklers am Markt zu etablieren.
Osnabrück, den 19.01.2008
Osnabrück, den 19.01.2008 Initiative „Gemeinsame Erklärung“
Den Text der Gemeinsamen Erklärung können Sie HIER [35 KB] als pdf.-Datei herunterladen.
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